Der nicht verständliche Wahnsinn

Thüringen lockert Corona-Vorgaben

Ab dem 7. Februar bis zum 2. März 2022 gilt die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Damit heißt es, dass in bestimmten Bereichen statt einer 2G-Zugangsbeschränkung künftig nur noch eine 3G-Beschränkung notwendig ist. So erhalten auch ungeimpfte Negativ-Getestete wieder Zutritt zu den Angeboten der Gastronomie, des Einzelhandels und der körpernahen Dienstleistungen sowie zum Freizeitsport.

Achtung: Sportvereine zählen nicht zum Freizeitsport!  (Aussage Thür. Sportministerium)

„Wird in den Sportvereinen während der Arbeitszeit Sport getrieben, oder wie soll man solch einen geistigen Durchfall verstehen. Wahrscheinlich haben die Mitglieder der Sportvereine alle eine Dauer – Infektionen, oder sind schon mit der Venus – Mond Variante infiziert.“  ( wir)

 Hier gelten weiter die strengeren Vorgaben der bisherigen Allgemeinverfügung des Thüringer Sportministeriums für den organisierten Sportbetrieb (2GPlus Indoor/ 2G Outdoor)! Nach Aussage des Ministeriums soll bald eine Anpassung erfolgen. Dies ist auch zwingend notwendig! Denn der organisierte Sport hinkt hinterher!

„Das Schlimme an der ganzen Farce ist, dass die „Arbeitsplätze“ im Thüringer Sportministerium bleiben, auch wenn keine Sportvereine mehr existieren!“  (wir)

Zuschauer erlaubt und Schwimmhallen öffnen

Positiv ist die Vorgabe, dass bei Sportveranstaltungen wieder Zuschauer erlaubt sind und die Schwimmhallen auch für Vereine im Erwachsenenbereich öffnen.

Wichtige Anpassungen der allgemeinen Infektionsschutzverordnung für den Sport: 

  • Sportveranstaltungen sind wieder mit Zuschauern zulässig
  • Schwimmbäder, Thermen und Saunen dürfen wieder öffnen, es gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung

Das gilt für Sportveranstaltungen (§18):

  • 2G-Zugangsbeschränkungen Indoor bis max. 50 Teilnehmende sowie max. 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung
  • 2G-Zugangsbeschränkungen Outdoor bis max. 1.000 Teilnehmende sowie max. 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung
  • 2G-Plus-Zugangsbeschränkung Indoor ab 51 bis max. 500 Teilnehmenden sowie max. 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung  

Hier ist jeweils eine Anzeige bei zuständiger Behörde mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn notwendig.